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412.214 BbB CH-TG

§ 9 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Gebühren

Brückenangebote
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§ 9 BbB · Gebühren

1. Es wird eine Anmeldegebühr und eine schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr erhoben.

2. Das Departement legt die Tarife fest.

3. In Härtefällen kann teilweise oder ganz auf die Erhebung verzichtet werden. Zuständig für den Verzicht ist bei der schulorganisatorischen Dienstleistungsgebühr die Schulleitung, bei den Anmeldegebühren das Amt.

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