412.214
BbB
CH-TG
§ 9 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Gebühren
Brückenangebote
§ 9 BbB · Gebühren
1. Es wird eine Anmeldegebühr und eine schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr erhoben.
2. Das Departement legt die Tarife fest.
3. In Härtefällen kann teilweise oder ganz auf die Erhebung verzichtet werden. Zuständig für den Verzicht ist bei der schulorganisatorischen Dienstleistungsgebühr die Schulleitung, bei den Anmeldegebühren das Amt.