Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.214 BbB CH-TG

§ 8 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Vermittlung und Ausschluss

Brückenangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 BbB · Vermittlung und Ausschluss

1. Ergeben sich in der Berufsfachschule oder am Praxisplatz Streitfälle, kann das Amt um Vermittlung angerufen werden.

2. Das Amt kann auf Antrag der Schule den vorzeitigen Austritt aus der Schule anordnen

1. * bei disziplinwidrigem Verhalten in der Schule oder am Praxisplatz

2. * bei ungenügender Leistungsbereitschaft

3. * bei Aussichtslosigkeit, die Ziele zu erreichen

3. Der Antrag auf Schulausschluss setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist.

← § 7 BbB Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Angebote § 9 BbB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →