412.214
BbB
CH-TG
§ 8 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Vermittlung und Ausschluss
Brückenangebote
§ 8 BbB · Vermittlung und Ausschluss
1. Ergeben sich in der Berufsfachschule oder am Praxisplatz Streitfälle, kann das Amt um Vermittlung angerufen werden.
2. Das Amt kann auf Antrag der Schule den vorzeitigen Austritt aus der Schule anordnen
1. * bei disziplinwidrigem Verhalten in der Schule oder am Praxisplatz
2. * bei ungenügender Leistungsbereitschaft
3. * bei Aussichtslosigkeit, die Ziele zu erreichen
3. Der Antrag auf Schulausschluss setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist.