412.214
BbB
CH-TG
§ 7 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Praxiseinsätze
Brückenangebote
§ 7 BbB · Praxiseinsätze
1. Die Berufsfachschulen sorgen unter Einbezug der Schüler und Schülerinnen sowie der Erziehungsberechtigten für Praxisplätze.
2. Sie schliessen nach den Vorgaben des Departementes mit den Praxisbetrieben Verträge ab.
3. Das Amt ist berechtigt, für Praxiseinsätze Qualitätsnachweise zu verlangen.
4. Die Schüler und Schülerinnen besuchen die Praxiseinsätze lückenlos. Die verantwortlichen Lehrpersonen begleiten sie während der Einsätze.