412.214
BbB
CH-TG
§ 6 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Aufnahmevoraussetzungen
Brückenangebote
§ 6 BbB · Aufnahmevoraussetzungen
1. Aufnahmevoraussetzungen sind namentlich
1. abgeschlossene obligatorische Schule
2. Alter zwischen 15 und 17 Jahre, ausnahmsweise bis höchstens 20 Jahre
3. Nachweis genügender Berufswahlbemühungen
4. ausgewiesener individueller Unterstützungsbedarf
5. genügender Lern- und Leistungswille
6. fristgerechter Eingang von Anmeldegebühr und vollständiger Bewerbung
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