412.214
BbB
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Ausserkantonale Angebote
Brückenangebote
§ 5 BbB · Ausserkantonale Angebote
1. Das Amt kann auf Empfehlung der Aufnahmekommission den Besuch eines ausserkantonalen Brückenangebots bewilligen, sofern dieses einen berufsspezifischen Charakter hat und nicht durch das bestehende kantonale Angebot abgedeckt wird.