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412.214 BbB CH-TG

§ 4 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Aufnahmeverfahren

Brückenangebote
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§ 4 BbB · Aufnahmeverfahren

1. Das Aufnahmeverfahren wird durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) zentral geführt.

2. Die Klassenlehrperson der Sekundarschule und die Berufs- und Studienberatung sprechen eine Empfehlung aus.

3. Das Departement setzt eine Aufnahmekommission ein. Sie wird durch eine Vertretung des Amts geleitet.

4. Der Aufnahmeentscheid wird durch die Aufnahmekommission getroffen.

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