412.214
BbB
CH-TG
§ 4 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Aufnahmeverfahren
Brückenangebote
§ 4 BbB · Aufnahmeverfahren
1. Das Aufnahmeverfahren wird durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) zentral geführt.
2. Die Klassenlehrperson der Sekundarschule und die Berufs- und Studienberatung sprechen eine Empfehlung aus.
3. Das Departement setzt eine Aufnahmekommission ein. Sie wird durch eine Vertretung des Amts geleitet.
4. Der Aufnahmeentscheid wird durch die Aufnahmekommission getroffen.