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412.214 BbB CH-TG

§ 30 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Verordnung über die berufliche Grundbildung

Ergänzendes Recht
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§ 30 BbB · Verordnung über die berufliche Grundbildung

1. § 1 bis § 10 der Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung keine anderslautende Regelung trifft. In Abweichung von § 7 bis § 10 BbG wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Absenzen unterschieden.

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