412.214
BbB
CH-TG
§ 30 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Verordnung über die berufliche Grundbildung
Ergänzendes Recht
§ 30 BbB · Verordnung über die berufliche Grundbildung
1. § 1 bis § 10 der Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung keine anderslautende Regelung trifft. In Abweichung von § 7 bis § 10 BbG wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Absenzen unterschieden.