412.214
BbB
CH-TG
§ 29 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Steuerungskommission Integrationskurse
Kantonale Integrationskurse
§ 29 BbB · Steuerungskommission Integrationskurse
1. Der Regierungsrat setzt zur Begleitung und Aufsicht über die kantonalen Integrationskurse eine Steuerungskommission Integrationskurse ein.
2. Die Steuerungskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Amtes, des Sozialamtes, des Migrationsamtes, des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des Amtes für Volksschule sowie des Verbandes Thurgauer Schulgemeinden zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes.
3. Die Steuerungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, erstattet dem Regierungsrat jährlich im Oktober einen Bericht über das vergangene Schuljahr und kann Anträge zur Anpassung der Integrationskurse stellen.