412.214
BbB
CH-TG
§ 23 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Aufnahmevoraussetzungen
Kantonale Integrationskurse
§ 23 BbB · Aufnahmevoraussetzungen
1. Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
2. Fremdsprachige junge Erwachsene können ab dem Schuljahr aufgenommen werden, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden. Sie werden längstens in dem Schuljahr aufgenommen, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
3. Die Klassengrösse beträgt zwischen zehn und zwölf Teilnehmende.
4. Voraussetzung für den Integrationskurs 2 ist das Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
5. Übertritte von einem in den anderen Integrationskurs sind in der Regel auf Semesterbeginn möglich.