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412.214 BbB CH-TG

§ 22 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Integrationskurs 2

Kantonale Integrationskurse
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§ 22 BbB · Integrationskurs 2

1. Der Integrationskurs 2 folgt auf den Integrationskurs 1b und vermittelt insbesondere Lerninhalte der Sekundarstufe I.

2. Der Kurs wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und dauert in der Regel ein Jahr. Er kann in Ausnahmefällen auf zwei Jahre verlängert werden. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein Praktikum statt.

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