412.214
BbB
CH-TG
§ 21 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Integrationskurs 1b
Kantonale Integrationskurse
§ 21 BbB · Integrationskurs 1b
1. Der Integrationskurs 1b hat insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache sowie die Bewältigung des Alltags zum Inhalt.
2. Er wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und dauert ein bis zwei Jahre. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein Praktikum statt.