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412.214 BbB CH-TG

§ 2 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Dauer

Brückenangebote
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§ 2 BbB · Dauer

1. Das Brückenangebot dauert ein Jahr und umfasst Unterricht und Praxiseinsätze, davon zwei Wochen während der Schulferien.

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