412.214
BbB
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Dauer
Brückenangebote
§ 2 BbB · Dauer
1. Das Brückenangebot dauert ein Jahr und umfasst Unterricht und Praxiseinsätze, davon zwei Wochen während der Schulferien.