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412.214 BbB CH-TG

§ 19 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Berichterstattung

Niederschwelliges Ausbildungsangebot und niederschwellige Integrationsausbildung
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§ 19 BbB · Berichterstattung

1. Das Amt erstattet dem Departement jährlich Bericht über das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung.

2. Im Bericht werden insbesondere die Anzahl Ausbildungsverhältnisse, die Anschlusslösungen, die erfüllten Ausbildungen, die Abbrüche sowie die ausbildenden Branchen dargelegt.

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