Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.214 BbB CH-TG

§ 13 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Dauer

Niederschwelliges Ausbildungsangebot und niederschwellige Integrationsausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 BbB · Dauer

1. Das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung dauern zwei Jahre.

← § 12 BbB Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Angebote § 14 BbB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →