412.214
BbB
CH-TG
§ 10 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Abschluss und Beurteilung
Brückenangebote
§ 10 BbB · Abschluss und Beurteilung
1. Der Abschluss wird mit einer fachlichen und persönlichen Beurteilung festgehalten.