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412.214 BbB CH-TG

§ 10 Verordnung über die Brückenangebote, die niederschwelligen Ausbildungsangebote und die kantonalen Integrationskurse (BbB) - Abschluss und Beurteilung

Brückenangebote
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§ 10 BbB · Abschluss und Beurteilung

1. Der Abschluss wird mit einer fachlichen und persönlichen Beurteilung festgehalten.

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