412.213
BbW
CH-TG
§ 8a Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Aufnahmekommission
Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
§ 8a BbW · Aufnahmekommission
1. In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden befindet.