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412.213 BbW CH-TG

§ 8a Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Aufnahmekommission

Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
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§ 8a BbW · Aufnahmekommission

1. In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden befindet.

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