412.213
BbW
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Ausbildungskonferenz Pflege
Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
§ 8 BbW · Ausbildungskonferenz Pflege
1. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) ernennt eine Ausbildungskonferenz, bestehend aus einer Vertretung der Leitungsebene jedes Praktikumsbetriebes unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.
2. Die Konferenz unterstützt das Zusammenwirken der Bildungspartner und behandelt Fach- und Organisationsfragen der Schule.