412.213
BbW
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben
Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
§ 7 BbW · Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben
1. Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung.
2. Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.