Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.213 BbW CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben

Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 BbW · Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben

1. Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung.

2. Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.

← § 6 BbW Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Leitung § 8 BbW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →