Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.213 BbW CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Ergänzendes Recht

Höhere Fachschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 BbW · Ergänzendes Recht

1. § 4, § 5, § 8 bis § 10 und § 31 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG) gelten sinngemäss.

← § 5 BbW Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Leitung § 7 BbW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →