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412.213 BbW CH-TG

§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Diplom

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§ 5 BbW · Diplom

1. Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben.

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