412.213
BbW
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Diplom
Höhere Fachschulen
§ 5 BbW · Diplom
1. Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben.