412.213
BbW
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren
Höhere Fachschulen
§ 4 BbW · Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren
1. Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen.
2. Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.