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412.213 BbW CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren

Höhere Fachschulen
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§ 4 BbW · Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren

1. Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen.

2. Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.

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