412.213
BbW
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Prüfungskommissionen
Höhere Fachschulen
§ 3 BbW · Prüfungskommissionen
1. Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein.
2. Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.