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412.213 BbW CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Prüfungskommissionen

Höhere Fachschulen
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§ 3 BbW · Prüfungskommissionen

1. Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein.

2. Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.

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