412.213
BbW
CH-TG
§ 14 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Kosten der Weiterbildungskurse
Kosten
§ 14 BbW · Kosten der Weiterbildungskurse
1. Für Kurse, für die vergleichbare Angebote auf dem freien Markt bestehen, erheben die Schulen kostendeckende Gebühren.
2. Für Kurse, für die auf dem freien Markt keine vergleichbaren Angebote bestehen, kann das Departement Beiträge festlegen, wenn die Kurse im Interesse des Kantons oder der Berufsbildung durchgeführt werden.
3. Nicht von einem kantonalen Bildungszentrum angebotene Vorbereitungskurse gemäss § 12 werden nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) durch den Kanton mitfinanziert.