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412.213 BbW CH-TG

§ 13 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Kosten der höheren Fachschulen

Kosten
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§ 13 BbW · Kosten der höheren Fachschulen

1. Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF ist für Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unentgeltlich. Für die anderen Bildungsgänge wird ein Kursgeld nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) erhoben.

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