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412.213 BbW CH-TG

§ 10 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Berufsorientierte Weiterbildung

Weiterbildung
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§ 10 BbW · Berufsorientierte Weiterbildung

1. Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen dienen.

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