412.213
BbW
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Berufsorientierte Weiterbildung
Weiterbildung
§ 10 BbW · Berufsorientierte Weiterbildung
1. Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen dienen.