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412.213 BbW CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Leitung

Höhere Fachschulen
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§ 1 BbW · Leitung

1. Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des jeweiligen Bildungszentrums geleitet.

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