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412.213 BbW CH-TG

Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW) - Leitung (BbW)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Höhere Fachschulen

1. Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des jeweiligen Bildungszentrums geleitet.

Höhere Fachschulen

1. Die Schulen erlassen eine Schulordnung, die vom Departement für Erziehung und Kultur (Departement) zu genehmigen ist.

Höhere Fachschulen

1. Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein.

2. Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.

Höhere Fachschulen

1. Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen.

2. Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.

Höhere Fachschulen

1. Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben.

Höhere Fachschulen

1. § 4, § 5, § 8 bis § 10 und § 31 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG) gelten sinngemäss.

Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege

1. Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung.

2. Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.

Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege

1. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) ernennt eine Ausbildungskonferenz, bestehend aus einer Vertretung der Leitungsebene jedes Praktikumsbetriebes unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.

2. Die Konferenz unterstützt das Zusammenwirken der Bildungspartner und behandelt Fach- und Organisationsfragen der Schule.

Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege

1. In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden befindet.

Weiterbildung

1. Die Bildungszentren bieten zusammen mit den Berufsverbänden berufsorientierte Weiterbildungskurse in Berufsfeldern an, in denen sie eine Grundbildung anbieten.

Weiterbildung

1. Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen dienen.

Weiterbildung

1. Das Amt unterstützt die Weiterbildung insbesondere durch

1. Information über die Angebote

2. Beratung in Fragen der Weiterbildung

3. Empfehlungen der Anbieter in Qualitätsfragen

Weiterbildung

1. Die Bildungszentren können in Absprache mit den Berufsverbänden Vorbereitungskurse auf eidgenössische Abschlüsse der höheren Berufsbildung anbieten.

Kosten

1. Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF ist für Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unentgeltlich. Für die anderen Bildungsgänge wird ein Kursgeld nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) erhoben.

Kosten

1. Für Kurse, für die vergleichbare Angebote auf dem freien Markt bestehen, erheben die Schulen kostendeckende Gebühren.

2. Für Kurse, für die auf dem freien Markt keine vergleichbaren Angebote bestehen, kann das Departement Beiträge festlegen, wenn die Kurse im Interesse des Kantons oder der Berufsbildung durchgeführt werden.

3. Nicht von einem kantonalen Bildungszentrum angebotene Vorbereitungskurse gemäss § 12 werden nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) durch den Kanton mitfinanziert.

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