412.212
BbG
CH-TG
§ 6 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Fremdsprachenaufenthalte
Unterricht an den Berufsfachschulen
§ 6 BbG · Fremdsprachenaufenthalte
1. Die Berufsfachschulen haben das Recht, Fremdsprachenaufenthalte im Rahmen des ordentlichen Unterrichts durchzuführen.
2. Fremdsprachenaufenthalte werden von der Berufsfachschule begleitet und betreut.
3. Die Berufsfachschule beteiligt sich an den Kosten für den Schulunterricht im Sprachgebiet. Das Departement regelt die Höhe der Kostenbeteiligung. Reise und Unterkunft bezahlen die Lernenden.