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412.212 BbG CH-TG

§ 40 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Kosten der Validierung

Finanzielles
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§ 40 BbG · Kosten der Validierung

1. Das Departement legt die Gebühren für die Validierung fest.

2. In Ausnahmefällen kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden.

3. Wird für die Validierung, insbesondere für die Dossiererstellung und das Coaching, eine private Stelle beigezogen, zahlt der Interessent oder die Interessentin diese Leistung selbst.

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