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412.212 BbG CH-TG

§ 39 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Ausbildungen mit ausserkantonalem Bezug

Finanzielles
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§ 39 BbG · Ausbildungen mit ausserkantonalem Bezug

1. Der Kanton zahlt die Kosten für die bewilligten oder angeordneten Besuche ausserkantonaler Schulen und Angebote nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Lernenden gemäss Gebührenordnung des Standortkantons oder der betreffenden Schule.

2. Besuchen Personen mit einem ausserkantonalen Ausbildungsort öffentliche Angebote im Kanton Thurgau, legt das Departement das Schulgeld fest. Die Kostenregelung in interkantonalen Vereinbarungen bleibt vorbehalten.

3. Beim Besuch ausserkantonaler überbetrieblicher Kurse werden Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen bezahlt, in Kantonen, mit denen keine Vereinbarung besteht, höchstens aber der Beitragssatz des Standortkantons. Nicht übernommen werden Leistungsansprüche aus kantonalen Berufsbildungsfonds.

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