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412.212 BbG CH-TG

§ 38 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Beiträge an die Kosten überbetrieblicher Kurse

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§ 38 BbG · Beiträge an die Kosten überbetrieblicher Kurse

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse. Diese umfassen den Beitrag gemäss den geltenden interkantonalen Grundsätzen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).

2. Für überbetriebliche Kurse, die im Kanton durchgeführt werden, leistet der Kanton zusätzlich einen Beitrag in der gleichen Höhe wie der Beitrag gemäss Abs. 1.

3. Das Departement erlässt die notwendigen Richtlinien.

4. Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern ab.

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