412.212
BbG
CH-TG
§ 37 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Schulkosten kantonaler Schulen
Finanzielles
§ 37 BbG · Schulkosten kantonaler Schulen
1. Der Kanton trägt die Kosten der eigenen Berufsfachschulen.
2. Für den Besuch von Lehrwerkstätten werden Gebühren erhoben.
3. Die Lernenden tragen die Kosten für Prüfungen, zu denen sie nicht oder nicht zeitig erscheinen, sowie für ihre persönlichen Belange, insbesondere für das Schulmaterial, die Lehrmittel, den Schulweg sowie für Exkursionen, Studienwochen und Sprachzertifikate.