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412.212 BbG CH-TG

§ 35 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Grundsatz

Finanzielles
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§ 35 BbG · Grundsatz

1. Für die Finanzierung der beruflichen Grundbildung bei Personen mit Lehrvertrag ist der Ausbildungsort massgebend (Lernortsprinzip).

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