412.212
BbG
CH-TG
§ 34 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Unterstützung bei der Validierung
Qualifikationsverfahren
§ 34 BbG · Unterstützung bei der Validierung
1. Das Amt bietet die Möglichkeit der Validierung von Kenntnissen und Fähigkeiten an, die ausserhalb formaler Ausbildungsgänge erworben wurden. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit.
2. Die Validierung erfolgt in der Regel gestützt auf ein persönliches Dossier.
3. Das Amt kann für die Validierung Unterstützung anbieten und zur Beurteilung private Stellen beiziehen.