412.212
BbG
CH-TG
§ 33 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Ausweis und Auszeichnung
Qualifikationsverfahren
§ 33 BbG · Ausweis und Auszeichnung
1. Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Eidgenössische Berufsattest werden vom Amt, der Notenausweis von der Kommission gemäss § 19a ausgestellt.
2. Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen oder die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen.
3. Wer das Qualifikationsverfahren mit vorzüglichen Leistungen besteht, erhält eine besondere Auszeichnung durch das Departement.