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412.212 BbG CH-TG

§ 33 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Ausweis und Auszeichnung

Qualifikationsverfahren
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§ 33 BbG · Ausweis und Auszeichnung

1. Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Eidgenössische Berufsattest werden vom Amt, der Notenausweis von der Kommission gemäss § 19a ausgestellt.

2. Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen oder die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen.

3. Wer das Qualifikationsverfahren mit vorzüglichen Leistungen besteht, erhält eine besondere Auszeichnung durch das Departement.

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