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412.212 BbG CH-TG

§ 32 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Teilprüfungen

Qualifikationsverfahren
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§ 32 BbG · Teilprüfungen

1. Für Teilprüfungen und deren Repetition im Sinne des Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren sinngemäss.

2. Bei Ausbildungsgängen mit verkürzter Ausbildungsdauer bestimmt das Amt den Zeitpunkt der Teilprüfung.

3. Die Vorschriften über das Qualifikationsverfahren gelten sinngemäss.

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