412.212
BbG
CH-TG
§ 31 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Qualifikationsverfahren
§ 31 BbG · Einsicht in die Prüfungsunterlagen
1. Die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen sowie die Ausbildungsverantwortlichen der Ausbildungsbetriebe können nach Eröffnung der Prüfungsnoten Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.