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412.212 BbG CH-TG

§ 31 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Qualifikationsverfahren
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§ 31 BbG · Einsicht in die Prüfungsunterlagen

1. Die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen sowie die Ausbildungsverantwortlichen der Ausbildungsbetriebe können nach Eröffnung der Prüfungsnoten Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.

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