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412.212 BbG CH-TG

§ 30 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Unerlaubte Hilfsmittel

Qualifikationsverfahren
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§ 30 BbG · Unerlaubte Hilfsmittel

1. Wer unerlaubte Hilfsmittel an einer Prüfung verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, wird bei dieser Prüfung mit der Note 1 bewertet. In besonders leichten Fällen kann die Prüfung mit einem Notenabzug bewertet werden. Vorbehalten bleibt die Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen.

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