412.212
BbG
CH-TG
§ 30 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Unerlaubte Hilfsmittel
Qualifikationsverfahren
§ 30 BbG · Unerlaubte Hilfsmittel
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel an einer Prüfung verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, wird bei dieser Prüfung mit der Note 1 bewertet. In besonders leichten Fällen kann die Prüfung mit einem Notenabzug bewertet werden. Vorbehalten bleibt die Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen.