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412.212 BbG CH-TG

§ 3 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Schuljahr und Ferien

Unterricht an den Berufsfachschulen
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§ 3 BbG · Schuljahr und Ferien

1. Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.

2. Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Ferientermine fest. Für spezielle Berufe und Bildungsangebote können Ausnahmeregelungen vorgenommen werden.

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