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412.212 BbG CH-TG

§ 28 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsresultate

Qualifikationsverfahren
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§ 28 BbG · Prüfungsresultate

1. Die Kommission gemäss § 19a meldet unmittelbar nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens dem Amt die Prüfungsresultate.

2. Sie eröffnet den Parteien des Lehrvertrages nach abgelegter Teilprüfung das Ergebnis mittels Entscheid.

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