412.212
BbG
CH-TG
§ 27 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsmaterial und Raumkosten
Qualifikationsverfahren
§ 27 BbG · Prüfungsmaterial und Raumkosten
1. Der Ausbildungsbetrieb stellt das erforderliche Arbeitsmaterial unentgeltlich zur Verfügung und beteiligt sich anteilmässig an den Kosten für die erforderlichen Räume.