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412.212 BbG CH-TG

§ 27 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsmaterial und Raumkosten

Qualifikationsverfahren
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§ 27 BbG · Prüfungsmaterial und Raumkosten

1. Der Ausbildungsbetrieb stellt das erforderliche Arbeitsmaterial unentgeltlich zur Verfügung und beteiligt sich anteilmässig an den Kosten für die erforderlichen Räume.

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