412.212
BbG
CH-TG
§ 25 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Verhinderung
Qualifikationsverfahren
§ 25 BbG · Verhinderung
1. Wer aus wichtigen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die zuständige Prüfungsleitung umgehend zu informieren und den Grund der Verhinderung zu belegen.