412.212
BbG
CH-TG
§ 24 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
Qualifikationsverfahren
§ 24 BbG · Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
1. Das Amt regelt das Anmeldeverfahren und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
2. Im Rahmen der Bundesvorschriften bestimmt es, in welchen Fächern jemand von der Prüfung befreit ist oder wo besondere Nachteilsausgleiche gewährt werden.