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412.212 BbG CH-TG

§ 23 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsaufgebot

Qualifikationsverfahren
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§ 23 BbG · Prüfungsaufgebot

1. Das Aufgebot zur Prüfung erfolgt schriftlich und spätestens 30 Tage im Voraus. Der Ausbildungsbetrieb ist zu orientieren.

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