412.212
BbG
CH-TG
§ 23 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsaufgebot
Qualifikationsverfahren
§ 23 BbG · Prüfungsaufgebot
1. Das Aufgebot zur Prüfung erfolgt schriftlich und spätestens 30 Tage im Voraus. Der Ausbildungsbetrieb ist zu orientieren.