412.212
BbG
CH-TG
§ 22 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Expertenkurse
Qualifikationsverfahren
§ 22 BbG · Expertenkurse
1. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
2. Fehlen Aus- oder Weiterbildungskurse des Bundes für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, kann die jeweilige Kommission gemäss § 19a die zuständige Organisation der Arbeitswelt dazu anhalten, solche durchzuführen. Das Kursprogramm bedarf der Genehmigung durch die Kommission gemäss § 19a und des Amtes.
3. Das Amt legt die Kursentschädigungen fest.