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412.212 BbG CH-TG

§ 22 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Expertenkurse

Qualifikationsverfahren
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§ 22 BbG · Expertenkurse

1. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.

2. Fehlen Aus- oder Weiterbildungskurse des Bundes für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, kann die jeweilige Kommission gemäss § 19a die zuständige Organisation der Arbeitswelt dazu anhalten, solche durchzuführen. Das Kursprogramm bedarf der Genehmigung durch die Kommission gemäss § 19a und des Amtes.

3. Das Amt legt die Kursentschädigungen fest.

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