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412.212 BbG CH-TG

§ 20 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Chefexperten und Chefexpertinnen

Qualifikationsverfahren
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§ 20 BbG · Chefexperten und Chefexpertinnen

1. Pro Berufsfachschule wird für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe eine Chefexpertin oder ein Chefexperte eingesetzt.

2. Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung.

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