412.212
BbG
CH-TG
§ 2 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Schulortszuteilung
Unterricht an den Berufsfachschulen
§ 2 BbG · Schulortszuteilung
1. Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) teilt die Ausbildungsberufe und Ausbildungsorte den Berufsfachschulen zu.
2. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) trifft interkantonale Absprachen über die Schulorte für Berufe, für die im Kanton keine Fachklassen geführt werden.
3. Es entscheidet über die Zuteilung an ausserkantonale Schulen.