Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.212 BbG CH-TG

§ 19 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsleitung

Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 BbG · Prüfungsleitung

1. Das Amt setzt die Prüfungsleitung ein.

2. Die Prüfungsleitung ist für die administrative Durchführung des Qualifikationsverfahrens verantwortlich.

3. Sie stellt den Austausch zwischen den Kantonen sicher.

← § 18b BbG Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Zulassung zum Unterricht § 20 BbG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →