412.212
BbG
CH-TG
§ 19 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Prüfungsleitung
Qualifikationsverfahren
§ 19 BbG · Prüfungsleitung
1. Das Amt setzt die Prüfungsleitung ein.
2. Die Prüfungsleitung ist für die administrative Durchführung des Qualifikationsverfahrens verantwortlich.
3. Sie stellt den Austausch zwischen den Kantonen sicher.