412.212
BbG
CH-TG
§ 17 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Unterstützung Lernender
Berufspraktische Ausbildung
§ 17 BbG · Unterstützung Lernender
1. Bei Gefährdung des Bildungserfolgs sorgt die Lehraufsicht für die Koordination der individuellen Massnahmen wie Beratung, Vermittlung von Fachstellen oder fachkundige individuelle Begleitung.