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412.212 BbG CH-TG

§ 17 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Unterstützung Lernender

Berufspraktische Ausbildung
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§ 17 BbG · Unterstützung Lernender

1. Bei Gefährdung des Bildungserfolgs sorgt die Lehraufsicht für die Koordination der individuellen Massnahmen wie Beratung, Vermittlung von Fachstellen oder fachkundige individuelle Begleitung.

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