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412.212 BbG CH-TG

§ 16 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Zielerreichung

Berufspraktische Ausbildung
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§ 16 BbG · Zielerreichung

1. Lernende sind verpflichtet, alles zu tun, um ihr Bildungsziel zu erreichen. Sie haben die Anweisungen der Bildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.

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