412.212
BbG
CH-TG
§ 16 Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG) - Zielerreichung
Berufspraktische Ausbildung
§ 16 BbG · Zielerreichung
1. Lernende sind verpflichtet, alles zu tun, um ihr Bildungsziel zu erreichen. Sie haben die Anweisungen der Bildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.